Barrierefreie Website: Was KMU laut BFSG beachten müssen

Seit dem 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Seitdem fragen sich viele Inhaberinnen und Inhaber kleiner und mittelständischer Unternehmen: Brauche ich eine barrierefreie Website, oder bin ich als kleiner Betrieb ausgenommen? Die Antwort hängt davon ab, was Sie online anbieten, an wen sich Ihr Angebot richtet und wie groß Ihr Unternehmen ist. Dieser Beitrag ordnet die wichtigsten Punkte ein – eine individuelle Rechtsberatung ersetzt er nicht.

Was das BFSG regelt und seit wann es gilt

Das BFSG setzt die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) in deutsches Recht um. Es verpflichtet Wirtschaftsakteure dazu, bestimmte Produkte und Dienstleistungen so zu gestalten, dass sie für Menschen mit Behinderungen „in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar“ sind, wie es im Gesetzestext heißt. Anders als ältere Vorschriften wie die BITV 2.0, die sich an Behörden richten, nimmt das BFSG erstmals auch private Unternehmen in die Pflicht – etwa im Online-Handel, bei Bank- und Telekommunikationsdienstleistungen oder bei Geräten mit digitaler Bedienoberfläche.

Barrierefreie Website: Wen trifft die Pflicht wirklich?

Entscheidend ist nicht die Branche, sondern ob Sie eine Dienstleistung elektronisch gegenüber Verbrauchern erbringen – etwa über einen Online-Shop, ein Buchungssystem, ein Kundenportal oder ein Formular, über das Verträge zustande kommen. Das Gesetz gilt laut § 1 BFSG ausdrücklich für Dienstleistungen und Produkte „für Verbraucher“. Reine B2B-Angebote, die sich ausschließlich an andere Unternehmen richten, fallen damit nicht unter diese Pflichten. Reine Informationsseiten ohne Transaktionsfunktion sind in der Regel ebenfalls weniger betroffen, die Grenze ist in der Praxis aber nicht immer eindeutig.

Ausnahme für Kleinstunternehmen – und ihre Grenzen

Für Dienstleistungen gilt eine zusätzliche Ausnahme: Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme sind von den Pflichten befreit (§ 3 Abs. 3 BFSG). Zwei Einschränkungen sind wichtig:

  • Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte – wer barrierepflichtige Hardware oder Software als Produkt vertreibt, bleibt auch als Kleinstunternehmen in der Pflicht.
  • Sie greift nicht automatisch: Im Streitfall müssen Sie nachweisen, dass Beschäftigtenzahl und Umsatz tatsächlich unter den Schwellenwerten liegen.

Selbst wenn Sie formal ausgenommen sind, kann es sich lohnen, zentrale Hürden auf der eigenen Website trotzdem abzubauen: Mehr Menschen können Ihr Angebot nutzen, und viele Maßnahmen verbessern gleichzeitig die allgemeine Bedienbarkeit.

Was „barrierefrei“ in der Praxis bedeutet

Barrierefreiheit ist kein Schalter, den man einmal umlegt, sondern eine Reihe konkreter Eigenschaften, an denen sich eine Website messen lässt:

  • Ausreichender Farbkontrast zwischen Text und Hintergrund
  • Alternativtexte für Bilder, damit Screenreader sie vorlesen können
  • Vollständige Bedienbarkeit per Tastatur, ohne dass eine Maus nötig ist
  • Klare, konsistente Struktur mit sinnvoll verschachtelten Überschriften
  • Verständliche Formulierungen und klar beschriftete Formularfelder
  • Untertitel oder Transkripte für Video- und Audioinhalte

International orientieren sich solche Kriterien an den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG). Für ein KMU ist es meist sinnvoller, mit einer fachkundigen Prüfung der eigenen Seite zu starten, statt alle Kriterien auf einmal abarbeiten zu wollen.

Übergangsfristen und Folgen bei Verstößen

Für Dienstleistungen, die mit Produkten erbracht werden, die bereits vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig im Einsatz waren, läuft eine Übergangsfrist bis zum 27. Juni 2030 – ebenso für Verträge, die vor diesem Stichtag geschlossen wurden (§ 38 BFSG). Wer jetzt eine neue Website oder ein neues Kundenportal aufbaut, sollte Barrierefreiheit von Anfang an mitdenken, statt später nachzurüsten.

Bei Verstößen kann die zuständige Marktüberwachungsbehörde ein Angebot untersagen und laut Einschätzung der IHK Karlsruhe ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro verhängen. Zusätzlich können Mitbewerber oder qualifizierte Verbände wettbewerbsrechtlich abmahnen.

So gehen Sie als Unternehmen vor

Statt auf eine mögliche Prüfung zu warten, lohnt sich ein strukturiertes Vorgehen:

  1. Prüfen, ob Ihre Website unter das BFSG fällt: Erbringen Sie Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern, und greift die Kleinstunternehmen-Ausnahme?
  2. Bestehende Seiten und Formulare auf gängige Schwachstellen prüfen lassen – Kontraste, Alt-Texte, Tastaturbedienung, Formularbeschriftungen.
  3. Gefundene Probleme systematisch beheben, statt nur einzelne Seiten nachzubessern.
  4. Barrierefreiheit bei neuen Projekten von Beginn an in die technische Umsetzung einplanen.

Gerade beim letzten Punkt zahlt sich eine individuell entwickelte Lösung aus: Barrierefreie Strukturen lassen sich von Anfang an einbauen, statt sie nachträglich in ein starres Baukastensystem zu pressen. Beispiele aus unserer Arbeit an Websites und Apps finden Sie in unseren Projekten, einen Überblick über alle Leistungen auf unserer Leistungsseite.

Häufige Fragen

Muss ich als kleines Unternehmen meine Website sofort umbauen?

Nicht zwingend. Wenn Sie als Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz ausschließlich Dienstleistungen anbieten, greift die Ausnahme nach § 3 Abs. 3 BFSG. Verkaufen Sie zusätzlich barrierepflichtige Produkte, gilt die Ausnahme dafür nicht.

Gilt die Pflicht auch für reine B2B-Websites?

Nein. Das BFSG gilt laut § 1 BFSG für Produkte und Dienstleistungen, die für Verbraucher erbracht werden. Richtet sich Ihr Angebot ausschließlich an andere Unternehmen und nicht an Endverbraucher, fällt es nicht unter diese Pflichten.

Was passiert, wenn meine Website nicht barrierefrei ist?

Die Marktüberwachungsbehörde kann das Angebot untersagen und ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro verhängen. Zusätzlich sind wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände möglich.

Reicht ein automatisches Plugin, um meine Website barrierefrei zu machen?

Automatische Overlay-Lösungen beheben meist nur einen Teil der Probleme und ersetzen keine saubere technische Umsetzung. Dauerhaft tragfähiger ist es, Barrierefreiheit direkt in Struktur, Code und Inhalte der Website einzubauen.

Bis wann darf ich eine bestehende Website ohne Anpassung weiterbetreiben?

Für Dienstleistungen, die mit vor dem 28. Juni 2025 eingesetzten Produkten erbracht werden, gilt eine Übergangsfrist bis zum 27. Juni 2030. Neue Projekte sollten Sie aber von vornherein barrierefrei planen.

Ob Ihre Website unter das BFSG fällt, welche Anpassungen sich lohnen und wie sich Barrierefreiheit technisch sauber umsetzen lässt – das lässt sich am besten im persönlichen Gespräch klären. Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch oder buchen Sie direkt einen Termin über unseren Kalender.

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